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Zum Brief der Deutschen Akademie für Fernsehen: Kritik an der Eckpunktevereinbarung Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen mit ARD und ZDF / Angemessene Honorierung nicht-linearer Verbreitung

18. Dezember 2015
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Die Produzentenallianz tritt seit vielen Jahren für eine angemessene und gesonderte Vergütung von Mediathekennutzung von TV-Produktionen ein. Am besten lässt man Taten sprechen. Wir verweisen auf die Presseerklärung vom 5. November 2013 und mit anderen Verbänden zusammen vom 14. April 2015:

Die Produzentenallianz hat gegenüber der KEF die erhöhten Bedarfsanmeldungen von ARD und ZDF für die neue Haushaltsabgabenperiode ab 2017 nachhaltig unterstützt:

Wir haben den Eindruck, dass bei der KEF derzeit eine intensive und offene Diskussion über die Programmanmeldungen stattfindet. Leider waren nur wenige öffentliche Positionierungen zu vernehmen.

Als erster Verband in der Bundesrepublik Deutschland haben wir die ausschließliche Verwendung von durch die KEF festgestellten Programmmittel für diese Zwecke in die öffentliche Diskussion gebracht und die Politik ermuntert, gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland eine Bindung der Programmmittel an ihren ursprünglichen Zweck rechtlich durchzusetzen. Beim Deutschen Produzententag im Februar 2015 in Berlin stellte die Diskussion diesbezüglich einen Schwerpunkt dar:

Wir sind also, wie die Deutsche Fernsehakademie schon lange der Meinung, dass die Mediathekennutzung bei Auftragsproduktionen einen zusätzlichen Nutzen für die Sender darstellt. Dafür müssen die Produzenten auch eine angemessene Vergütung erhalten. Im Urhebergesetz (§ 94 Abs. 4) und im Rundfunkstaatsvertrag sind diesbezüglich Regelungen zu erreichen. Konkrete Formulierungsvorschläge unsererseits liegen hierzu vor.

Bei Kino-Co-Produktionen ist die Situation allerdings viel komplexer:

Anders als bei Auftragsproduktionen geht es hier zunächst nicht um zusätzliche Vergütungen bei ansonsten geschlossener Finanzierung, sondern darum, dass die Finanzierung überhaupt geschlossen wird. Die Höhe, mit der sich ein Sender an der Finanzierung beteiligt, ist in keiner Weise festgeschrieben. Die Forderung nach einer gesonderten Vergütung der Mediathekennutzung ist demnach hier nicht ausreichend. Die Sender könnten einen von ihnen insgesamt bereitgestellten Finanzierungsbeitrag auf die Free-TV-Rechte und die Mediathek-Rechte nach eigenem Gusto aufteilen.

Die Produzentenallianz war und ist natürlich der Auffassung, dass die Produzenten über alle Rechte, außer den an die Sender im Rahmen der Gemeinschaftsproduktionsverträge lizensierten Free-TV-Rechten, verfügen sollten. Dazu waren ARD und ZDF in den mit ihnen geführten Verhandlungen nicht bereit. Den ausdrücklichen Dissens dazu haben wir in der Präambel der Eckpunktevereinbarung entsprechend festgeschrieben. Letztlich zugestimmt haben wir der Vereinbarung als Übergangslösung für die Restlaufzeit des gegenwärtigen Filmfördergesetzes (FFG) bis zum 31. Dezember 2016, weil sonst die wesentlich schlechteren Vereinbarungen aus dem Jahre 2002 fortgegolten und Anwendung gefunden hätten. Die Vereinbarung von 2009, mit ebenfalls schlechteren Konditionen, war ausgelaufen. Bereits ab 2017 wird über eine neue Kino-Co-Vereinbarung verhandelt werden.

Die Kritik an der Vereinbarung übersieht im Übrigen, dass immerhin einige Dinge erreicht werden konnten:

  • Künftig kein Erwerb mehr der nicht-exklusiven kommerziellen VoD-Rechte durch die Sender bei einer Beteiligung unter 50%
  • Anders als durch die Vereinbarung aus dem Jahr 2002 vorgegeben, bleibt S-VoD beim Produzenten, kann vorab ein Jahr ausgeübt werden und erneut nach einer Sperre von drei Jahren.
  • Anwendung von Geolocation auch für Streaming-Sendungen.
  • Klarstellung in der Präambel, dass es sich bei den Regelungen der Übergangsregelung keineswegs um „angemessene“ Bedingungen handelt, wie es noch in der ansonsten fortgeltenden Vereinbarung aus dem Jahr 2002 stand.

Wir sind für jede Stimme dankbar, die sich für eine Stärkung der Produzentenrechte einsetzt. Hier bietet derzeit die Novelle des FFG 2017 die Chance, einem derart umfangreichen Rechteerwerb und Rechtesperren durch die Sender, die weitgehend unabhängig von der Höhe ihrer finanziellen Beteiligung geltend gemacht werden, Einhalt zu gebieten. Wir haben uns hierfür im Rahmen unserer Stellungnahme an die BKM längst eingesetzt und freuen uns, wenn  diese Position auch gegenüber der BKM unterstützt wird.
Unsere entsprechende Forderung ist in der Anlage angefügt.

Eine erfolgreiche Interessenvertretung hat immer die Abwägung von Interessen vorzunehmen und muss bemüht sein, bestmögliche Kompromisse zu schließen. Viele fordern und lamentieren. Wir  als Produzentenallianz fordern und verhandeln! Dabei erreichen wir häufig nicht das Erwünschte, aber wir kommen mit Zähigkeit, Geduld und Entschlossenheit für die deutsche Produktionswirtschaft stetig voran. Dabei ist jede Hilfe willkommen, auch jede Kritik erwünscht, am Ende eines Verhandlungsprozesses muss dann jedoch die Bewertung der Vor- und Nachteile eines Ergebnisses stehen. Im Falle der Übergangsvereinbarung für die Kino-Co-Produktion bis Ende 2016 sehen wir die positiven Gesichtspunkte überwiegen.

Berlin, 18. Dezember 2015

 

Anlage:
Auszug aus der Stellungnahme der Produzentenallianz zum Diskussionsentwurf für eine Novelle des FFG 2017

„Gleich wichtig wie […] ist eine Verbesserung der Terms of Trade, die sich für Co-Produktionen mit den Sendern  ergeben.  Nach  der  in diesen Tagen veröffentlichten, nur bis  Ende  2016  mit  ARD  und  ZDF  vereinbarten  Übergangsregelung  (s. Anlage) zu den Eckpunkten bei Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen sperren  diese weiterhin  im  Regelfall  jede  Vorabverwertung  im  Pay-TV  (s. § 6 der Eckpunkte) und  stets  eine  Verwertung  über  S-VoD  für  36 Monate ab Free-TV-Verfügbarkeit(s. § 9 Abs. 5 der Eckpunkte). Damit können aber wesentliche Verwertungen und damit auch wesentliche Refinanzierungsquellen nicht genutzt werden. Das mag vertretbar sein, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen (von mehr als 50 %) an der Finanzierung des Filmes beteiligen. Das erscheint jedoch völlig unangemessen, wenn sich die Sender lediglich mit 20 oder 30 % oder gar  mit  noch weniger an der Finanzierung beteiligen. Die Produzentenallianz hat sich in den Verhandlungen mit ARD und ZDF vehement dafür eingesetzt, dem Produzenten jedenfalls bei Co-Produktionen mit weniger als 50% Finanzierungsbeteiligung der Sender sämtliche Verwertungsrechte zu belassen, um ihm die Möglichkeit für eine bestmögliche Verwertung der Filme zu gewähren. Das war in den Verhandlungen mit ARD und ZDF jedoch nicht durchzusetzen. Der entsprechende Dissens ist in der Präambel der Eckpunkte ausdrücklich festgehalten. Aus der Sicht der Produzenten kann es aber weder im Sinne der Sicherung einer besseren Eigenkapitalbasis der Produzenten, noch im Sinne verbesserter Rückführungen eingesetzter Fördermittel sein, wenn hier wichtige Erlöspotentiale ohne jede Abhängigkeit von der Höhe des finanziellen Engagements von ARD und ZDF von vorneherein gesperrt werden.

Das FFG 2017 muss deshalb ein klares Signal setzen, dass die Vereinbarungen mit den Sendern über die Terms of Trade von Kino-Co-Produktionen grundsätzlich eine umfassende Verwertung der Filme in allen verfügbaren Medien nicht einschränken dürfen und begründete Ausnahmen hiervon allenfalls zulässig sind, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen an der Finanzierung  einer Produktion beteiligen. Die Details einer solchen Regelung können weiterhin zunächst den Verhandlungen zwischen den Sendern und den Produzentenverbänden überlassen werden. Gelingt eine solche Einigung nicht, muss aber der Verwaltungsrat der FFA die Möglichkeit haben, entsprechende Eckpunkte einer angemessenen Regelung der Terms of Trade zwischen Produzenten und Sendern festzulegen.

Hierzu wäre § 67 Abs. 1 Ziff. 8 FFG-E dahingehend zu ergänzen, dass die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern zu vereinbarenden Bedingungen über die Zusammenarbeit bei Koproduktionen grundsätzlich eine Verwertung der Produktionen in allen Verwertungsarten zulassen müssen und Ausnahmen hiervon nur bei besonders hohen finanziellen Beteiligungen der Fernsehveranstalter möglich sind. Gelingt eine solche Einigung auf Verbandsebene nicht, so ist vorzusehen, dass die Grundsätze einer angemessenen Aufteilung der Verwertungsrechte vom Verwaltungsrat in einer Richtlinie festgelegt werden können müssen.“

Zum Download: Zum Brief der Deutschen Akademie für Fernsehen: Kritik an der Eckpunktevereinbarung Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen mit ARD und ZDF / Angemessene Honorierung nicht-linearer Verbreitung

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