Ein Internetprovider müsse dem Rechtsinhaber auf Verlangen grundsätzlich den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben, meldet das Institut für Urheber- und Medienrecht. Der Bundesgerichtshof habe am 19. April 2012 beschlossen, der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG setze nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschützes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat: BGH entscheidet zum Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegen Internetprovider – Antrag setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (frei zugänglich)
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