Das OLG München habe entschieden, dass Online-Videorekorder eine selbstständige Nutzungsart darstellen, meldet das Institut für Urheber- und Medienrecht. Gegenüber herkömmlichen Videorekordern bestünden Unterschiede technischer und wirtschaftlicher Art, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung. Damit seien Online-Videorekorder aber nicht vom Wahrnehmungsvertrag mit der VG Media abgedeckt: OLG München: Online-Videorekorder ist selbstständige Nutzungsart (frei zugänglich)
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